Kann ein Arbeitsstreit in China nicht durch gegenseitige Verhandlungen beigelegt werden, ist für eine wirksame Lösung die Einschaltung der zuständigen Stelle erforderlich.
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Bei allgemeinen zivil- oder handelsrechtlichen Streitigkeiten können die Parteien zwischen Arbitrage und Klage wählen. Bei einem Arbeitsstreit muss dagegen jede Partei zunächst Arbeitsarbitrage beantragen, anstatt unmittelbar vor Gericht zu gehen. Diese erste Phase soll eine Beilegung ohne Einschaltung des Gerichts ermöglichen und gerichtliche Ressourcen schonen. Da Arbeitsarbitrage und Klage jedoch sehr wenig kosten – jede Partei zahlt für die Einreichung nur 10 RMB –, legen manche Parteien bis zur letzten Instanz Rechtsmittel ein, nur um die Vollstreckung des Ergebnisses hinauszuzögern. Das verschwendet gerichtliche Ressourcen und die Zeit der anderen Partei.
Der Arbeitsstreit muss der Arbeitsarbitragekommission in dem Bezirk vorgelegt werden, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Der Antrag auf Arbitrage ist innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Anspruchs einzureichen; das Schiedsgericht hat ab Antragstellung 60 Tage Zeit für seine Entscheidung. Die Entscheidung der Arbitragekommission ist bindend, doch eine unzufriedene Partei kann den Streit vor Gericht bringen. Wie bei anderen zivil- oder handelsrechtlichen Streitigkeiten ist die zweite Instanz endgültig. Ein Arbeitsstreit kann daher innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, bei Durchlaufen des gesamten Verfahrens aber auch etwa eineinhalb Jahre dauern.
Seit dem Inkrafttreten des Arbeitsvertragsgesetzes und der einschlägigen Arbitragegesetze im Jahr 2008 ist die Zahl der Arbeitsstreitigkeiten gestiegen. Dafür gibt es zwei Hauptgründe:
1. Im Allgemeinen ist das Bewusstsein für die eigenen Rechte bei der jüngeren Generation stärker ausgeprägt, und sie nutzt eher gerichtliche Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten.
2. Die damit verbundenen Gebühren sind begrenzt. Anders als bei zivil- oder handelsrechtlichen Streitigkeiten trägt überwiegend der Arbeitgeber die Beweislast. Die meisten Arbeitnehmer können das Verfahren daher selbst führen, sofern sie die einschlägigen Bestimmungen kennen. Für Arbeitgeber ist die Lage dagegen komplizierter. Meist müssen sie einen Anwalt beauftragen, sofern ihre Personalabteilung nicht über ausreichende Erfahrung verfügt.
Die meisten von Arbeitnehmern eingeleiteten Arbeitsstreitigkeiten dienen der Wahrung ihrer Rechte. Manche Verfahren werden jedoch von unzufriedenen Beschäftigten in der Hoffnung auf eine zusätzliche Entschädigung angestrengt. Arbeitgeber müssen daher bei Arbeitsstreitigkeiten sehr sorgfältig vorgehen. Die Begründung „Der Arbeitnehmer hat etwas falsch gemacht“ reicht für eine Kündigung nicht aus; der Arbeitgeber muss genügend Beweise dafür vorlegen, dass:
1. Die Feststellung, dass der Arbeitnehmer etwas falsch gemacht hat, beruht auf objektiven Tatsachen und nicht auf einer subjektiven Bewertung;
2. Der Arbeitgeber hat die gesetzlich erforderlichen Schritte unternommen, etwa den Arbeitnehmer verwarnt oder benachrichtigt.
Quelle: Sophie Mao von chinalawhelp.com
