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Ausländisches Urteil – in China vollstreckbar?

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Chinesische Gerichte vollstrecken ausländische Gerichtsurteile nur selten.

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Leider besagt kein Gesetz genau das.

Sehen wir uns an, was das Gesetz sagt. Nach dem Zivilprozessgesetz der Volksrepublik China kann ein ausländisches Urteil von chinesischen Gerichten anerkannt und vollstreckt werden, wenn es:

1) den Bestimmungen eines internationalen Vertrags entspricht, der zwischen dem ausländischen Staat und China geschlossen wurde oder dem beide beigetreten sind, oder

2) dem Grundsatz der Gegenseitigkeit entspricht.

Die betroffene Partei kann dann unmittelbar die Anerkennung und Vollstreckung beim zuständigen Gericht beantragen; auch das ausländische Gericht kann darum ersuchen.

Stellt das Gericht bei der Prüfung eines solchen Antrags oder Ersuchens fest, dass das Urteil weder den grundlegenden Prinzipien des Rechts der Volksrepublik China widerspricht noch die staatliche Souveränität, Sicherheit oder das öffentliche Interesse verletzt, entscheidet es über dessen Anerkennung und Vollstreckung.

Auf Grundlage der oben genannten ersten Bestimmung gibt es insgesamt 34 Länder, deren Urteile China gegenseitig anerkennt und vollstreckt. Dies sind:

12 asiatische Länder: Mongolei, Türkei, Kasachstan, Zypern, Kirgisistan, Usbekistan, Tadschikistan, Vietnam, Laos, Korea, Vereinigte Arabische Emirate, Kuwait

13 europäische Länder: Frankreich, Russland, Italien, Spanien, Polen, Rumänien, Belarus, Ukraine, Bulgarien, Griechenland, Ungarn, Litauen, Bosnien und Herzegowina:

4 amerikanische Länder: Brasilien, Argentinien, Kuba, Peru

5 afrikanische Länder: Ägypten, Marokko, Tunesien, Algerien, Äthiopien

Es ist leicht zu erkennen, dass nur wenige Industrieländer oder wichtige Handelspartner Chinas auf der Liste stehen; die USA, das Vereinigte Königreich und Deutschland etwa fehlen. Die Anerkennung und Vollstreckung eines in diesen Ländern ergangenen Urteils kann daher vom Bestehen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit China abhängen.

Das Recht der Volksrepublik China legt jedoch nicht eindeutig fest, nach welchen Kriterien das Bestehen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses bestimmt wird.

Ein chinesisches Gericht nimmt ein Gegenseitigkeitsverhältnis üblicherweise nur dann an, wenn bereits ein Präzedenzfall vorliegt, in dem ein Gericht des betreffenden ausländischen Staates ein chinesisches Urteil anerkannt und vollstreckt hat.

Tatsächlich haben Gerichte der Volksrepublik China ausländische Urteile ohne internationalen Vertrag nur sehr selten anerkannt. Gegenseitigkeit wurde zur Vollstreckung eines solchen Urteils in der Regel nur bestätigt, wenn ein Gericht des betreffenden Staates zuvor ein chinesisches Urteil anerkannt und vollstreckt hatte.

Quelle: Sophie Mao von ChinaLawHelp.com

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