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Vertraulichkeits- oder Wettbewerbsverbotsvereinbarung?

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Vertraulichkeits- oder Wettbewerbsverbotsvereinbarung?

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Eine Vertraulichkeitsvereinbarung wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen und verpflichtet den Arbeitnehmer, Geschäftsgeheimnisse und geschützte Informationen des Arbeitgebers geheim zu halten. Sie ist eine von Arbeitgebern häufig eingesetzte Vertraulichkeitsmaßnahme. Sowohl Vertraulichkeits- als auch Wettbewerbsverbotsvereinbarungen sollen verhindern, dass Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens offengelegt werden.

Viele Arbeitgeber können eine Vertraulichkeitsvereinbarung jedoch nicht von einer Wettbewerbsverbotsvereinbarung unterscheiden und verwechseln beide. Sehen wir uns die Unterschiede in den folgenden Punkten an:

1. Rechtsnatur der Pflicht

Die Vertraulichkeitspflicht ist eine gesetzliche Pflicht aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Bestimmungen oder eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer ist unabhängig davon zur Geheimhaltung verpflichtet, ob er mit dem Arbeitgeber eine Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen hat.

Das Wettbewerbsverbot ist dagegen eine vertraglich vereinbarte Pflicht auf Grundlage einer Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ohne Wettbewerbsverbotsvereinbarung ist ein Arbeitnehmer nicht zur Einhaltung eines solchen Verbots verpflichtet.

2. Schwerpunkt der Pflicht

Im Wesentlichen verpflichtet die Vertraulichkeitspflicht den Arbeitnehmer, Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers nicht offenzulegen. Das Wettbewerbsverbot untersagt ihm dagegen, für ein mit dem früheren Arbeitgeber konkurrierendes Unternehmen zu arbeiten oder selbst ein Konkurrenzunternehmen zu gründen – also „nicht zu konkurrieren“.

3. Dauer der Pflicht

Grundsätzlich besteht die Vertraulichkeitspflicht so lange wie das Geschäftsgeheimnis. Sie gilt nicht nur während des Arbeitsverhältnisses, sondern auch danach, solange das Geheimnis nicht öffentlich bekannt wird. Anders gesagt: Solange das Geschäftsgeheimnis besteht, besteht auch die Vertraulichkeitspflicht.

Die Dauer eines Wettbewerbsverbots ist hingegen vergleichsweise kurz und darf grundsätzlich zwei Jahre nicht überschreiten.

4. Haftung bei Vertragsverletzung

Der Arbeitgeber darf für einen Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung keine Vertragsstrafe festlegen. Er kann jedoch Ersatz für den tatsächlich durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden verlangen. Deshalb sollte die Vereinbarung bestimmen, wie der Schaden im Verletzungsfall zu berechnen ist.

In einer Wettbewerbsverbotsvereinbarung kann der Arbeitgeber dagegen eine Vertragsstrafe festlegen. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, kann der Arbeitgeber unmittelbar die vereinbarte Vertragsstrafe verlangen, ohne die konkrete Höhe des entstandenen Schadens nachweisen zu müssen.

5. Voraussetzungen für die Einhaltung der Vereinbarung

Die Vertraulichkeitspflicht ist eine gesetzliche Pflicht des Arbeitnehmers. Ihre Erfüllung hängt nicht davon ab, dass der Arbeitgeber eine Vergütung für die Geheimhaltung zahlt. Der Arbeitnehmer muss die Geschäftsgeheimnisse seines Arbeitgebers also ohne weitere Voraussetzung geheim halten.

Verlangt der Arbeitgeber die Einhaltung einer Wettbewerbsverbotsvereinbarung, muss er jedoch eine Vergütung zahlen. Diese beträgt gewöhnlich 30 % des Gehalts des Arbeitnehmers vor Beendigung des Arbeitsvertrags oder mindestens den örtlich geltenden Mindestbetrag.

Quelle: Sophie Mao von ChinaLawHelp.com

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