Grundsätzlich lässt sich das Vermögen einer verheirateten Person in Familienvermögen und persönliches Vermögen unterteilen. Nach dem chinesischen Ehegesetz gilt, sofern das Ehepaar nichts anderes vereinbart:
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1. Folgendes während der Ehe erworbene Vermögen gilt als gemeinsames Familienvermögen des Ehepaars:
a. Löhne, Gehälter und Boni;
b. sämtliche Einkünfte aus Produktion oder Geschäftsführung;
c. sämtliche Einkünfte aus geistigem Eigentum;
d. geerbtes oder geschenktes Vermögen, ausgenommen das nachstehend unter Nr. 2 genannte Vermögen;
e. Sonstiges.
Gibt es keine abweichende Vereinbarung, gehört der größte Teil der während der Ehe erzielten Einkünfte beiden Ehepartnern gemeinsam, selbst wenn nur einer von ihnen Einkommen erzielt. Beide Ehepartner haben gleiche Rechte bei der Verfügung über das gemeinsame Vermögen.
Bei einer Scheidung wird das Familienvermögen grundsätzlich hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Für viele Ehemänner mag es entlastend sein, dass es in China keine allgemeine Regel über nachehelichen Unterhalt für die Ex-Frau gibt. Das Ehegesetz bestimmt allerdings, dass die andere Partei bei finanziellen Schwierigkeiten Unterstützung aus ihrem persönlichen Vermögen leisten soll.
2. Persönliches Vermögen:
a. das voreheliche Vermögen, das einer Partei gehört;
b. Zahlungen für medizinische Behandlung oder Lebensunterhaltszuschüsse wegen einer körperlichen Verletzung einer Partei;
c. Gegenstände des täglichen Lebens, die ausschließlich von einer Partei genutzt werden;
d. Sonstiges.
3. Eine schriftliche Ehevereinbarung ist für das Ehepaar bindend.
Eine Ehevereinbarung kann festlegen, welches Vermögen Familienvermögen und welches persönliches Vermögen ist. Das Ehegesetz enthält zwar allgemeine Regeln für diese Einordnung, erlaubt dem Ehepaar aber ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung. Ehevereinbarungen sind in China somit zulässig.
Das Ehepaar kann in einer Ehevereinbarung festlegen, ob Vermögen aus der Zeit vor oder während der Ehe gemeinsam oder getrennt gehalten wird. Die Vereinbarung sollte schriftlich geschlossen werden, muss für ihre Wirksamkeit aber nicht notariell beurkundet sein. Gehört nicht das gesamte Vermögen beiden gemeinsam, empfiehlt sich eine detaillierte Vermögensliste als Anlage. Zudem sollte eindeutig geregelt werden, wie Familienausgaben getragen werden, wenn das Vermögen nicht gemeinsam gehalten wird.
Quelle: Sophie Mao von ChinaLawHelp.com
