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Wettbewerbsverbotsvereinbarungen im chinesischen Arbeitsrecht

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Nach chinesischem Arbeitsrecht ist eine Wettbewerbsverbotsvereinbarung eine Vereinbarung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer, wonach der Arbeitnehmer nach Auflösung oder Beendigung des Arbeitsvertrags nicht mit seinem früheren Arbeitgeber konkurrieren darf. Er darf beispielsweise für einen bestimmten Zeitraum weder bei einem Unternehmen arbeiten, das ähnliche Produkte herstellt oder vertreibt beziehungsweise ein ähnliches Geschäft betreibt, noch selbst ein entsprechendes Konkurrenzunternehmen führen.

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Für wen gilt eine Wettbewerbsverbotsvereinbarung?

Während eine Vertraulichkeitsvereinbarung für alle Beschäftigten eines Unternehmens gelten kann, ist eine Wettbewerbsverbotsvereinbarung auf bestimmte Arbeitnehmer beschränkt, etwa leitende Manager, hochrangiges technisches Personal und andere Personen mit Geheimhaltungspflichten. Zu leitenden Managern zählen grundsätzlich Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführer, Leiter der Finanzabteilung, Vorstandssekretäre börsennotierter Unternehmen und weitere in der Unternehmenssatzung genannte Personen. In Fertigungs- und Technologieunternehmen können Wettbewerbsverbote außerdem Beschäftigte mit leichtem Zugang zu Geschäftsgeheimnissen erfassen, darunter leitende Forschungs- und Entwicklungsmitarbeiter, technisches Personal und Facharbeiter in Schlüsselpositionen. Auch andere Beschäftigte mit Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen, etwa Marketingmitarbeiter, Buchhalter und Sekretariatskräfte, können einer solchen Pflicht unterliegen. Kurz gesagt gelten Wettbewerbsverbote für Personal mit Zugang zu wesentlichen Geschäftsgeheimnissen des Unternehmens.

Laufzeit einer Wettbewerbsverbotsvereinbarung

Die Laufzeit einer Wettbewerbsverbotsvereinbarung beginnt grundsätzlich mit der Auflösung oder Beendigung des Arbeitsvertrags und darf zwei Jahre nicht überschreiten. Selbst wenn das Unternehmen den Arbeitsvertrag rechtswidrig beendet oder der Arbeitnehmer zur Beendigung gezwungen wird, bleibt das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer bindend. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen die vereinbarte Karenzentschädigung zahlt.

Höhe der Karenzentschädigung

Für die Höhe der Karenzentschädigung gibt es keine einheitliche Regelung. Nach einschlägiger gerichtlicher Auslegung soll die monatliche Entschädigung 30 % des durchschnittlichen Monatsgehalts des Arbeitnehmers in den zwölf Monaten vor Auflösung oder Beendigung des Vertrags betragen, mindestens jedoch den örtlichen Mindestlohn. Zahlt das Unternehmen keine Entschädigung, kann der Arbeitnehmer die Wettbewerbsverbotsvereinbarung aufheben, sofern:

- das Unternehmen die vereinbarte Karenzentschädigung drei Monate lang nicht gezahlt hat; und
- der Arbeitnehmer dem Unternehmen seine Absicht zur Aufhebung schriftlich mitgeteilt hat.

Vertragsstrafe bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot

Eine Wettbewerbsverbotsvereinbarung kann bestimmen, dass der Arbeitnehmer bei einem Verstoß eine Vertragsstrafe zahlen muss. Für deren konkrete Höhe gibt es keine feste Vorgabe. Übersteigt sie den tatsächlichen Schaden des Unternehmens jedoch erheblich, wird das Gericht sie voraussichtlich nach eigenem Ermessen herabsetzen.

Quelle: Sophie Mao von China Law Help

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