Zur Förderung kleiner und Kleinstgewinnunternehmen wird auch die Unternehmensbesteuerung in China reformiert. China beschloss in diesem Jahr ein neues Paket von Steuersenkungen. Nach der Sitzung des Exekutivausschusses des Staatsrats am 9. Januar 2019 wurde dazu eine Erklärung veröffentlicht.
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Zu diesen Maßnahmen gehören:
1. Deutliche Senkung der chinesischen Unternehmensteuer:
1) Für Unternehmen mit einem jährlichen steuerpflichtigen Einkommen von höchstens 1 Million Yuan wird die Bemessung auf 25 % des ursprünglichen Satzes von 20 % reduziert. Der tatsächliche Steuersatz beträgt damit 5 %.
2) Für Unternehmen mit einem jährlichen steuerpflichtigen Einkommen zwischen 1 und 3 Millionen Yuan wird die Bemessung auf 50 % des ursprünglichen Satzes reduziert. Der tatsächliche Steuersatz beträgt damit 10 %.
2. Deutliche Anhebung der chinesischen Steuerfreigrenze:
Für Kleinsteuerpflichtige, darunter kleine und Kleinstgewinnunternehmen, wird die Umsatzsteuergrenze beim Monatsumsatz von 30.000 auf 100.000 Yuan angehoben. Umsatzsteuer fällt damit nur auf den Teil des monatlichen Umsatzes über 100.000 Yuan an.
3. China gestattet örtlichen Behörden, lokale Steuern und Gebühren um bis zu 50 % zu senken.
Die oben genannte Steuerermäßigung soll vorläufig drei Jahre gelten. Die zuständigen Behörden haben jedoch noch keine Durchführungsbestimmungen veröffentlicht.
Bemerkenswert ist außerdem die Ankündigung, dass ab dem 1. Januar 2019 alle Sozialversicherungsbeiträge von den Steuerbehörden eingezogen und Verstöße wegen nicht oder nicht vollständig gezahlter Beiträge streng nach dem Gesetz geahndet werden sollten; entsprechende Aussagen gab es bereits im August 2018. Dies löste bei Unternehmen aus Sorge vor schweren Sanktionen große Unruhe aus. Quellen aus einigen Provinzen zufolge ziehen die Steuerbehörden jedoch zunächst nur Rentenbeiträge von Einwohnern und Beschäftigten öffentlicher Einrichtungen ein; bei Unternehmensbeschäftigten bleibt vorerst der bisherige Zustand bestehen.
Quelle: Sophie Mao von ChinaLawHelp.com
